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Autor | Titel | Objektbeschreibung | Inhalt | Einordnung |
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Autor*in:
Absatz 1: Ai Weiwei Absatz 2: The Economist, Kolumne “Leaders” | Titel:
Absatz 1: OPINION - Capitalism and ‘Culturecide’ - The idea of ‘cultural differences’ has been used as a justification for some of humanity’s worst crimes. Absatz 2: The persecution of the Uyghurs - “Genocide” is the wrong word for the horrors of Xinjiang - To confront evil, the first step is to describe it accurately | Objektbeschreibung: Auszüge aus zwei Zeitungsartikeln (The New York Times, The Economist) | Thema/Bildinhalt: Bezeichnung für die Situation in Xinjiang in den Jahren 2020/2021 | Einordnung: Nach entsprechenden Äußerungen von Mike Pompeo (letzter US-Außenminister der Trump-Regierung), die von der neuen Biden-Administration aufgegriffen wurden und aufgrund entsprechender parlamentarischer Beschlüsse in Ländern wie Kanada und Großbritannien entwickelte sich 2020/2021 eine medial begleitete Debatte über die Frage, ob die Einordnung der Vorfälle in Xinjiang als Genozid angemessen ist. Alternative Bezeichnungen, die Verwendung finden, sind „kultureller Genozid“ oder „ethnischer Genozid“.
Die mediale Debatte ist von extremen Positionen für und gegen eine derartige Kategorisierung geprägt. Im Folgenden soll die Debatte um den Begriff „Genozid“, der juristische, aber auch umgangssprachliche und emotionale Bedeutungsebenen hat, differenziert betrachtet werden.
Zum rechtlichen Rahmen
Der für diese Frage relevante Rechtsrahmen ergibt sich aus der UN Völkermordkonvention (Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes) sowie dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes für Verbrechen gegen die Menschlichkeit. China hat die UN Völkermordkonvention zwar unterzeichnet, aber einen Rechtsvorbehalt hinsichtlich der Frage der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für die Auslegung der Konvention eingelegt – damit sind die Urteile dieses Gerichts nicht bindend für das Land. Das Römische Statut hat China nicht unterzeichnet, was eine Anklage im Falle eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erschwert. Ferner beschreiben Handbücher der UN, was Vorzeichen/Anzeichen für Völkermord sein können: ein Wandel in der Sprache; bestimmte Politiken, die eingeleitet werden; strukturelle Diskriminierung.
Während der geistige Vater der UN-Konvention, R. Lemkin, ein breiteres Konzept von Genozid angedacht hatte, das als Voraussetzung nicht das Vorliegen von Massenmorden vorsah, sondern allgemeiner die Zerstörung einer einzigartigen Kultur, einschließlich der Zerstörung einer Sprache, Kultur und Religion einschließen sollte, ist kultureller Genozid von der UN-Völkermordkonvention in ihrer finalen Form nicht abgedeckt. (J. Smith Finley 2020, 14; Rabinbach 01.02.2005) Gleichzeitig beinhaltet sie aber ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, die in fünf zentralen Kriterien zusammengefasst sind:
(…) bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
Alle unterzeichnenden Länder sind verpflichtet, Schritte einzuleiten, wenn sie einen Genozid feststellen – das ist dann der Auftakt für das juristische Verfahren. (Generalversammlung der Vereinten Nationen 09.12.1948)
Hintergrundinformationen zum Textausschnitt von Ai Weiwei
Der Autor des ersten Materialteils von M 4.4, der chinesischen Künstler Ai Weiwei 艾未未 (1957- ), lebte von den späten 1960er-Jahren bis 1977 mit seinem dorthin verbannten Vater in Xinjiang. Von seinem Vater, dem Dichter Ai Qing, sagt Ai Weiwei in dem hier vorliegenden Artikel, dass die Verbannung der Tatsache geschuldet war, dass er sich während der Hundert-Blumen-Kampagne (Baihua Yundong) in seinen Gedichten zu liberal geäußert hatte. Ai Weiwei selbst musste die VR China 2015 aufgrund seiner politisch orientierten künstlerischen Arbeit verlassen und lebt seitdem im Exil, zeitweise auch in Deutschland. Für ihn belegen nicht zuletzt die von der New York Times publizierten internen Regierungsdokumente („China cables“, Ramzy und Buckley 2019), dass in Xinjiang ein kultureller Genozid („culturecide“) stattfinde. Diese geleakten Dokumente, die auch in englischer Übersetzung auf der Webseite des International Consortium of Investigative Journalists (Sitz: USA, ca. 200 Mitglieder weltweit) abrufbar sind, umfassen Handreichungen zum Betrieb von Lagern, Auszüge aus Reden von Xi Jinping zu Fragen der Minderheiten sowie ein Gerichtsurteil gegen einen Uiguren. In Kombination mit den in Material M 4.4 im Auszug wiedergegebenen Analysen des Australian Strategic Policy Institute, die den Bau von Lagern via Satellitenaufnahmen-Auswertungen nachweisen, ergibt sich ein Bild der systematischen Internierung von ethnischen Minderheiten in Xinjiang, darunter zuvorderst Uigur*innen. Ai Weiwei verortet in seinem Artikel - in durchaus überspitzt formulierter Weise - die Verantwortung für den Umgang mit den Uigur*innen aber nicht ausschließlich in China, sondern sieht ein sehr erfolgreiches Zusammenspiel von autoritärer Politik und Raubtierkapitalismus, wenn es um die Ausnutzung „kultureller Unterschiede“ geht. Einer Firma wie Volkswagen wirft er vor, das Wissen über die Lager um des fortgesetzten Profits willen bewusst negiert zu haben und nennt das auch von der Bundesregierung gezeigte Verhalten angesichts der Ereignisse in Xinjiang (z.B. in Form der Ablehnung von Sanktionen) „feige Zurückhaltung“. (Die Frage der Rolle von großen Unternehmen war auch in den Medien 2020 und 2021 ein vielbeachtetes Thema, das auch im Einstiegsmaterial M3 aufgegriffen wird.)
Hintergrundinformationen zum Textausschnitt aus dem Economist-Leitartikel
Ein Leitartikel aus The Economist von Februar 2021 (Auszug als Teil 2 dieses Materials M 4.4) spricht sich gegen die Verwendung des Begriffs Genozid aus – allerdings ohne damit die vermuteten Tatbestände in Abrede zu stellen: „(…) Chinas Verfolgung der Uiguren ist entsetzlich: Es hat vielleicht eine Million von ihnen in Gefängnislagern eingesperrt, die es freilich als "Berufsausbildungszentren" bezeichnet. (…) Aber es schlachtet sie nicht ab.“ Wichtig sei, so der Leitartikel, dieser Unterschied vor allem aus den folgenden Gründen: Übertreibungen könnten patriotische Chines*innen dazu verleiten, der eigenen Regierung größeren Glauben als dem „Westen“ zu schenken, wenn diese argumentiert, die Diskussion diene dazu, China als Weltmacht zu schwächen. Weiterhin wurde der Begriff Genozid in der Vergangenheit in den USA mit einem Zwang zum Eingreifen konnotiert: „Indem [die USA] China des Völkermordes bezichtigen, senden sie das Signal, dass [Chinas] Regierung das abscheulichste aller Verbrechen begangen hat. Und doch schlägt [die amerikanische Regierung] gleichzeitig vor, mit ihr über globale Erwärmung, Pandemien und Wirtschaft zu verhandeln.“1 Die Sicht der chinesischen Regierung ist zusammengefasst in: (A. Wang 02.05.2021). („Leaders“ 23.02.2021)
Akademische Einschätzungen
Die nachfolgend genannten Quellen sollen verdeutlichen, wie breit das Spektrum an Positionen in der Frage der Einschätzung der Lage in Xinjiang ist:
Jeffrey D. Sachs, Professor und Leiter des Center for Sustainable Development an der Columbia University und Vorsitzender des Netzwerks der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklungslösungen argumentiert, dass ein Genozidverdacht, wenn er geäußert wird, belegt werden muss und die US-Regierung anstelle dessen auf die Untersuchung der Sachlage durch die Vereinten Nationen drängen sollte, um geopolitische und militärische Spannungen nicht zu vertiefen. Er verweist auf den „Kontext für das harte chinesische Vorgehen in Xinjiang“ und darauf, dass das Motiv für Amerikas Eingreifen im Mittleren Osten und in Zentralasien nach dem 11. September 2001 das gleiche sei, wie das der chinesischen Regierung in Xinjiang, nämlich die Bekämpfung militanter islamischer Terrorgruppen. Sachs wendet sich verschiedenen Kriterien zu, die nachgewiesen werden müssen, wenn eine Anklage erhoben werden soll (beispielsweise massenweise Tötungen oder politische Absichtserklärungen zur Tötung einer ethnischen Gruppe) und kommt zu dem Schluss, dass keiner der häufig genannten Aspekte (massenhafte Internierung; Todesfälle in Internierungslagern; Verhinderung von Geburten) ausreichend bzw. ausreichend belegt sei, um ohne weitere Untersuchungen durch die UN den Vorwurf eines Genozids an den Uigur*innen aufrecht zu erhalten. (Sachs 29.04.2021)
In einem Artikel über die sich verändernde Sicht auf die Genozid-Frage unter Wissenschaftler*innen, die in ihrer Forschungsarbeit einen Xinjiang-Bezug haben, erläutert die britische Ethnologin J. Smith-Finley, welche Punkte aus ihrer Sicht für einen Genozid sprechen. Darunter ist der zentrale Aspekt der von Eingriffen in die Fertilität (Fruchtbarkeit), die aufgrund der individuellen ethnischen Zugehörigkeit an in Xinjiang lebenden ethnischen Minderheiten zwangsweise vorgenommen werden, sowie der Entzug von Kindern durch Einweisung in Internate. Daneben sieht die Autorin im Falle Xinjiangs aber auch eine Zunahme an Beweisen für alle anderen in der Konvention vorgegebenen Kriterien für Völkermord. Siever weist aber zugleich darauf, dass es wesentlich schwieriger sein dürfte, für die in Frage stehenden Handlungen auch eine mens rea (ein Vorsatz) nachzuweisen sei, der für eine Anklageerhebung ebenfalls nachgewiesen werden muss. (J. Smith Finley 2020, 14–16)
Eine Anhörung zu den Menschenrechtsverletzungen an den Uigur*innen im Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags im Mai 2021 bezog Expert*innen für Strafrecht, Öffentliches Recht, Menschenrechte sowie Sinologie ein. Die geäußerten Meinungen deckten das gesamte mögliche Spektrum ab: den Ausschluss von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (bei gleichzeitiger Einschätzung der Ereignisse als Menschenrechtsverletzungen); aufgrund einer fehlenden Belegbarkeit eines Vorsatzes eine Einstufung als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“; bis hin zu klaren Statements für das Vorliegen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und einen Anfangsverdacht für Völkermord sowie das Risiko eines „schleichenden“ Genozids. Für den Kontext dieses Unterrichtsmoduls interessant war dabei auch eine Anregung von C. Safferling, Professor für internationales Straf- und Völkerrecht (Uni Nürnberg-Erlangen), der dafür plädierte, dass die deutsche Bundesregierung Mittel der Open Source Intelligence ausbauen sollte, um Internetberichte und Satellitenbilder auszuwerten [vgl. z.B. den Ansatz des Australian Strategic Policy Institute in M 4.5] (Schmid 17.05.2021). Die Botschaft der VR China in der BRD betonte in ihrer Replik zu den Ergebnissen des Hearings ähnliche Punkte wie die in Material 4.4 aufgeführten Argumente (Terrorismus und ethnischer Separatismus anstelle von Völkermord und Menschenrechtsverletzungen, Versuch der Stigmatisierung und Diffamierung Chinas). (Botschaft der VR China in der Bundesrepublik Deutschland 25.06.2021)
Verwendete Literatur Leaders. 2021. “Genocide” is the wrong word for the horrors of Xinjiang. The Economist, 23. Februar, Abschn. Leaders. https://www.economist.com/leaders/2021/02/13/genocide-is-the-wrong-word-for-the-horrors-of-xinjiang (zugegriffen: 12. Februar 2021). Zitieren
Ai, Weiwei. 2020. Opinion | Capitalism and ‘Culturecide’. The New York Times, 13. Januar, Abschn. Opinion. https://www.nytimes.com/2020/01/13/opinion/ai-weiwei-germany-china.html (zugegriffen: 6. Januar 2021). Zitieren
Generalversammlung der Vereinten Nationen. 1948. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Rechtsinformationssystem des Bundes. 12. September. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000317 (zugegriffen: 28. Juni 2021). Zitieren
Rabinbach, Anson. 2005. Lemkins Schöpfung Wie Völkermord zum juristischen und politischen Begriff wurde. Internationale Politik. Internationale Politik (2. Januar): 21–31. https://internationalepolitik.de/de/lemkins-schoepfung (zugegriffen: 7. Juli 2021). Zitieren
Ramzy, Austin und Chris Buckley. 2019. ‘Absolutely No Mercy’: Leaked Files Expose How China Organized Mass Detentions of Muslims. The New York Times, 16. November, Abschn. World. https://www.nytimes.com/interactive/2019/11/16/world/asia/china-xinjiang-documents.html (zugegriffen: 4. Februar 2021). Zitieren
Sachs, Jeffrey D. 2021. Standpunkt: Der Vorwurf des Genozids muss belegt sein. China.Table, 29. April. (zugegriffen: 30. April 2021). Zitieren
Im deutschen Newsletter von ChinaTable erläutert Jeffrey D. Sachs, Professor und Leiter des Center for Sustainable Development an der Columbia University und Vorsitzender des Netzwerks der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklungslösungen, seinen Blick auf die Frage, ob die aktuelle Situation in Xinjiang als Genozid bezeichnet werden sollte. Schmid, Sandra. 2021. Deutscher Bundestag - Expertenurteile zu Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren. Deutscher Bundestag. 17. Mai. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw20-pa-menschenrechte-uiguren-837080 (zugegriffen: 30. Juni 2021). Zitieren
Die Webseite enthält Links zu den Stellungnahmen der angehörten Expert*innen. Smith Finley, Joanne. 2020. Why Scholars and Activists Increasingly Fear a Uyghur Genocide in Xinjiang. Journal of Genocide Research (19. November): 1–23. http://doi.org/10.1080/14623528.2020.1848109, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/14623528.2020.1848109 (zugegriffen: 24. Mai 2021). Zitieren
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